Tiere sind unberechenbar und selbst das scheinbar zahmste Pferd kann einen
Schaden anrichten. Auch wenn dem Halter kein Verschulden nachgewiesen werden
kann, ist er laut BGB schadenersatzpflichtig und muss zahlen, wenn durch
sein Pferd Dritte zu Schaden kommen. Da schon allein die Pferdehaltung vor
dem Gesetz als gewisses Risiko gesehen, sollten sich Pferdehalter dieser
Verantwortung bewusst sein. Die Pferdehaftpflichtversicherung zählt neben
der privaten Haftpflichtversicherung zu den wichtigsten Versicherungen für
Tierhalter, denn sie schützt vor den finanziellen Folgen eines Schadens und
wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Die Pferdehaftpflichtversicherung ist
keine Pflichtversicherung, aber für jeden gewissenhaften Pferdehalter
empfehlenswert.
Pferdehaftpflichtversicherung und ihre Leistungen
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden können teuer werden. Besonders bei Personenschäden mit einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung kommen auf Pferdehalter Kosten für die ärztliche Versorgung und eventuell sogar für den gesamten Unterhalt der geschädigten Person zu. Die Pferdehaftpflichtversicherung prüft, ob und in welcher Höhe für verursachte Schäden aufgekommen werden muss und wehrt gegebenenfalls unberechtigte Ansprüche ab. Eine große Rolle spielt dabei die vereinbarte Deckungssumme. Diese sollte mindestens drei Millionen, besser aber fünf Millionen Euro betragen. Ist sie nicht ausreichend hoch, muss der Pferdehalter selbst für die Differenz aufkommen und sie aus eigener Tasche zahlen.
Die Pferdehaftpflichtversicherung und deren Geltungsbereich
In der Regel ist die
Pferdehaftpflichtversicherung nur im Heimatlang gültig. Bei vielen Versicherern sind vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr aber in der Pferdehaftpflicht mit eingeschlossen. Die Versicherung kommt nicht nur für Schäden auf, die in der Freizeit oder während der Teilnahme an einem Turnier entstehen, sondern berücksichtigt auch das Fremdreiterrisiko mit Verwandtschaftsklausel. Ebenso werden Reitbeteiligungen und Flurschäden mit eingeschlossen. All das gilt nicht bei der gewerblichen oder betrieblichen Nutzung von Pferden. Wenn das versicherte Tier während der Vertragslaufzeit stirbt oder es ein neuer Halter übernimmt, kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden und bereits geleistete Zahlungen werden auf Antrag zurückerstattet. Stirbt der Versicherungsnehmer, überträgt sich der Versicherungsschutz der Pferdehaftpflichtversicherung auf die mitversicherten Angehörigen.